Schule Schliern Blindenmoos

Absenzenregelung

Die Lehrperson Ihres Kindes ist bei nicht vorhersehbarer Absenz vor Unterrichtsbeginn in erster Linie per Klapp zu benachrichtigen.

Für Notfälle finden Sie hier die Telefonnummern der Lehrpersonen.

Telefonnummern Abmeldung Kinder

Grundsatz nach Volksschulgesetz

Die Eltern sind verpflichtet, die Kinder regelmässig in die Schule zu schicken. Die Schülerinnen und Schüler haben den Unterricht im zeitlichen Rahmen des Stundenplans zu besuchen.

Nicht vorhersehbare, entschuldigte Absenzen:

  • Krankheit oder Unfall des Kindes
  • Krankheit oder Todesfall in der Familie
  • Äusserst schwierige (gefährliche) Schulwegverhältnisse infolge schlechter Witterung

Vorhersehbare, entschuldigte Absenzen:

  • Arzt- und Zahnarztbesuche
  • Prüfungsaufgebote
  • Abklärungen, Beratungen und Behandlungen durch die Erziehungsberatung, den kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst
  • Bis zu zwei Tagen für den Wohnungswechsel der Familie
  • ärztlich verordnete Therapien

Fünf freie Halbtage

Die Verantwortung für diese Selbstdispensation tragen die Eltern. Die freien Halbtage verstehen sich als Schulhalbtage gemäss Stundenplan der Klasse. Sie können einzeln oder zusammenhängend und ohne Angabe von Gründen bezogen werden. Eine Übertragung nicht bezogener Halbtage auf ein nachfolgendes Schuljahr ist nicht gestattet.

VORGEHEN
Die Abwesenheit ist der Klassenlehrperson mit dem dafür vorgesehenen Formular am Vortag spätestens bis Schulschluss zu melden. Erfolgt eine Meldung zu spät und bleibt das Kind dennoch dem Unterricht fern, gilt dies als unentschuldigte Absenz. Die Schulkommission ergreift Massnahmen gemäss VSG.

WUNSCH DER LEHRPERSONEN, SCHULLEITUNG UND SCHULKOMMISSION:
Da uns ein geordneter Schuljahresabschluss als sehr wertvoll erscheint, bitten wir Sie, Ihr Kind während der letzten Schulwoche nicht zu dispensieren. Grundsätzlich ist der Bezug sämtlicher Halbtage als Block nicht sehr günstig. Die freien Halbtage müssen nicht zwingend bezogen werden.

Dispensationen

DISPENSATIONEN SIND IM VORAUS ZU PLANEN UND DIE ABWESENHEIT VOM UNTERRICHT IST
MITTELS GESUCH AN DIE SCHULLEITUNG ZU BEANTRAGEN.
Es besteht kein Recht auf Bewilligung des Gesuchs. Insbesondere Ferienverlängerungen werden nur in speziellen Ausnahmefällen bewilligt. Die privaten Ferien sind auf die Schulferien zu legen. Ist dies nicht möglich, braucht es eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass nicht mindestens vier Wochen der Jahresferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen.

VORGEHEN
Die Eltern reichen das Dispensationsgesuch spätestens VIER WOCHEN VOR ABWESENHEITSBEGINN schriftlich und begründet an die Schulleitung ein. Für Dispensationen ist die Schulleitung zuständig. Lehrpersonen können keine Schülerinnen und Schüler dispensieren.
Kontrolle der Absenzen
Alle Absenzen und Dispensationen eines Schuljahres werden von der Klassenlehrperson in der Absenzenkontrolle festgehalten.
Alle Absenzen und Dispensationen werden in den Beurteilungsbericht eingetragen.

AUSNAHMEN
• Dispensationen mit unterrichtsnahen Inhalten
• Absenzen wegen freier Halbtage
• Absenzen wegen Unterrichtsausschluss (VSG Art. 28)
Werden der Schulkommission durch die Schulleitung unentschuldigte Absenzen gemeldet, erstattet diese nach Prüfung der Situation und nach Anhören der Betroffenen beim zuständigen Richteramt Strafanzeige.

ABGABE BEURTEILUNGSBERICHT BEI ABSENZ
Jeweils am letzten Schultag werden die Beurteilungsberichte verteilt. Schulkinder, welche an diesem Tag Halbtage beziehen oder begründet abwesend sind, erhalten den Beurteilungsbericht nicht früher.
Die Beurteilungsberichte müssen in der ersten Woche des kommenden Schuljahres durch eine erziehungsberechtigte Person bei der Schulleitung abgeholt werden.

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